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   BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19   

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https://dejure.org/2020,50403
BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19 (https://dejure.org/2020,50403)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - EnVR 104/19 (https://dejure.org/2020,50403)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19 (https://dejure.org/2020,50403)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der unerlaubt entnommenen Strommengen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses zum Bilanzkreis des Grundversorgers im Niederspannungsbereich; Gesetzliche Verpflichtung des Stromversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zu feststehenden ...

  • rewis.io

    Energieversorgung: Kostentragung für unberechtigte Stromentnahmen; Rechtmäßigkeit einer aktiven Abmeldung einer Lieferstelle durch den Grundversorger - Unberechtigt genutzte Lieferstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung der unerlaubt entnommenen Strommengen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses zum Bilanzkreis des Grundversorgers im Niederspannungsbereich; Gesetzliche Verpflichtung des Stromversorgers zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zu feststehenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Unberechtigt genutzte Lieferstellen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zuordnung von Stromentnahmen an der Lieferstelle eines Haushaltsanschlusses, die ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgen, zum Bilanzkreis des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, welches die Kosten für die entnommene Energie trägt und dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 570
  • WM 2022, 1145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
    Hat ein solcher Kunde keinen anderweitigen Versorgungsvertrag geschlossen, ist der von ihm veranlassten Stromentnahme regelmäßig der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass er die Realofferte des Grundversorgers auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages annimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 07.04.2020 - KVR 13/19

    Verbot der Eingabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN)

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
    Vielmehr sollen durch diese Vorschrift die Handlungsmöglichkeiten der Behörde sachgerecht erweitert, nicht aber die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Beendigung der Zuwiderhandlung beschränkt werden (vgl. für Feststellungsverfügungen der Kartellbehörden BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - KVR 13/19, NZKart 2020, 321 Rn. 10).
  • BGH, 29.09.2009 - EnVR 14/09

    Verwaiste Lieferstellen

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
    Davon ist auch der Bundesgerichtshof ausgegangen, als er in einer die Gasversorgung betreffenden Entscheidung den in der GPKE-Festlegung vorgesehenen Prozessablauf für gerechtfertigt erachtet hat, wonach eine vorübergehend inaktive Lieferstelle, die nicht einem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, dem Grundversorger zuzuordnen ist, wenn ein Energiebezug jederzeit möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - EnVR 14/09, ZNER 2010, 168 Rn. 28 ff. - Verwaiste Lieferstellen).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Aus § 4 Abs. 3 S. 1 StromNZV und dem Prinzip der Netzstabilität (§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 20 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen) folgt, dass für jede Einspeise- oder Entnahmestelle die Zuordnung zu einem Bilanzkreis erforderlich ist.

    Dem Grund- und Ersatzversorger kommt insoweit eine in den §§ 36, 38 EnWG angelegte Auffangfunktion zu (BGH, a.a.O. Rn. 23; Beschl. v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 19).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

  • BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen

    Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).

    Da die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG ipso iure greift (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), steht die (wohl) fehlende Kenntnis der Streitverkündeten vom Entstehen des Ersatzversorgungsverhältnisses dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der im Berufungsurteil festgestellte Irrtum des Beklagten über den Umfang seiner mit der RWE Vertrieb AG getroffenen Vereinbarungen.

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    § 65 EnWG gibt der Regulierungsbehörde die Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung an die Hand, um so bei dem Betroffenen eine Verhaltensänderung herbeizuführen (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - EnVR 104/19, Rn. 11 ff. - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

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